Utl.: SPÖ-Europaabgeordneter: „Ist eine Konsequenz des NSA-Geheimdienstskandals“ – Herber Verlust für Europäische Volkspartei
„Mit dem Ergebnis der heutigen Abstimmung (280 für Swift-Aussetzung, 255 dagegen, 30 Enthaltungen) im Europäischen Parlament gibt es nun ein Signal an die USA, das dort auch gehört wird. Die Vereinbarung der Weitergabe von Swift-Bankdaten zur Terrorismusbekämpfung wurde unter anderen Voraussetzungen getroffen. Nun steht Wirtschaftsspionage der USA gegenüber Europa im Raum. Wir wissen nicht, welche Informationen die USA zu Zeiten der Wetten gegen unsere Währung Euro über Geheimdienste erhalten haben. Daher ist es wichtig, das Swift-Abkommen nun auszusetzen“, sagt der SPÖ-Europaabgeordnete Josef Weidenholzer, Mitglied im Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, am Mittwoch gegenüber dem SPÖ-Pressedienst. Er freut sich, dass es der sozialdemokratischen Fraktion gemeinsam mit Grünen, Liberalen und Linken gelungen ist, die Resolution durchzubringen, wobei die Volkspartei offenbar die Beziehungen der USA vor die Rechte der EU-BürgerInnen gestellt hat.
Der Swift-Vertrag erlaubt US-Behörden den gezielten Zugriff auf die Kontobewegungen von Verdächtigen in der EU. Allerdings nur unter vom Europäischen Parlament hart erkämpften engen Auflagen für den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre. Eine Erlaubnis zur kompletten Überwachung der Transaktionen, wie sie offensichtlich von Geheimdiensten regelmäßig vorgenommen wird, war damit keineswegs verbunden. Das Europäische Parlament als Hüterin der BürgerInnen-Interessen ist daher wieder gefragt. Weidenholzer: „Ich hoffe, dass auch die EU-Mitgliedstaaten im Rat der Entscheidung des EU-Parlaments folgen, um den Swift-Vertrag aussetzen zu können.“
Utl.: Einnahmen aus Menschenhandel betragen jährlich rund 25 Milliarden Euro
Wien (OTS/SK) – Heute, Mittwoch, wurde im Plenum des Europäischen Parlaments der Endbericht des Sonderausschusses für Organisiertes Verbrechen, Korruption und Geldwäsche (CRIM) mit großer Mehrheit angenommen. „Es hat sich gezeigt, dass vor allem im Bereich des Menschenhandels dringender Handlungsbedarf besteht. Es wird geschätzt, dass die Einnahmen aus Menschenhandel in Europa jährlich rund 25 Milliarden betragen, rund 880.000 Zwangsarbeiter sollen sich in der EU aufhalten, darunter fallen rund 270.000 Frauen, die zur Prostitution gezwungen werden. In Österreich wird davon ausgegangen, dass 3.000 bis 4.000 nicht registrierte Prostituierte in unserem Land arbeiten“, betont der SPÖ-EU-Abgeordnete Josef Weidenholzer, Mitglied im CRIM.
Von Seiten des EU-Parlaments wird daher gefordert, konsequent gegen Menschenhandel vorzugehen. „Es müssen endlich alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit Menschenhandel unter Strafe gestellt werden. Darüber hinaus brauchen wir zuverlässiges Datenmaterial, um die Situation noch besser einschätzen zu können, auch hier muss die Kommission tätig werden“, sagt Weidenholzer. Notwendig sei auch eine EU-Beobachtungsstelle für Menschenhandel, die den Regierungen und Strafverfolgungsbehörden ebenso offen steht wie den Nichtregierungsorganisationen. Weidenholzer unterstützt auch die Forderung nach nationalen Berichtsstellen, um ein besseres Bild über die Situation zu erhalten.
„Aber auch die Mitgliedstaaten müssen in die Pflicht genommen werden und die Kontrollen dort verstärken, wo der Verdacht auf Ausbeutung von Zwangsarbeitern besteht“, so der Europaparlamentarier. Bei all den Maßnahmen müsse aber immer darauf geachtet werden, dass die Opfer von Menschenhandel besondere Unterstützung erhalten, daher sei es von großer Wichtigkeit, die Mittel für jene Organisationen aufzustocken, die hier helfend tätig werden. Ebenso müsse ein EU-weiter telefonischer Beratungsdienst für Opfer eingerichtet werden. „Es ist uns Sozialdemokraten ein Anliegen, mehr zur Sensibilisierung beizutragen. Wir brauchen mehr Bewusstsein in der Bevölkerung dafür, wie viele Personen unter unmenschlichen Bedingungen in Europa ausgebeutet werden“, unterstreicht Weidenholzer.
Utl.: Regner: Beschäftigte dürfen nicht mehr überwacht werden
Wien (OTS/SK) – Mit einem überwältigenden Erfolg endete gestern Abend die Abstimmung zur neuen, europaweit gültigen Datenschutz-Verordnung im Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres im Europäischen Parlament in Straßburg. Der SPÖ-Europaabgeordnete Josef Weidenholzer konnte als Mitglied im federführend zuständigen Ausschuss zwei maßgebliche Verbesserungen erzielen. „Wir haben spürbare Strafen durchgesetzt, nämlich bis zu fünf Prozent des Jahresumsatzes eines Unternehmens. Damit haben wir den von der EU-Kommission vorgeschlagenen Strafrahmen von zwei Prozent im EU-Parlament mehr als verdoppelt. Mein persönlicher Antrag wurde angenommen, wonach bei zwei Strafrahmen in absoluten Geldbeträgen oder in Prozent jeweils der höhere Wert heranzuziehen ist“, erläutert Weidenholzer. Die Datenschutzverordnung wird bei Inkrafttreten unmittelbar in allen 28 Mitgliedsländern der EU gültig sein und bestehende schwächere Regeln der Nationalstaaten außer Kraft setzen.
Im Zuge des Datenskandals des US-Geheimdienstes NSA ist eine weitere Verbesserung besonders relevant. Weidenholzer: „In meinem Antrag als EU-Abgeordneter habe ich gefordert, dass private Unternehmen künftig keine Daten mehr an Behörden in Drittstaaten weitergeben dürfen.“ Damit sind beispielsweise Facebook-Daten in Europa vor dem Zugriff der NSA sicherer, ebenso wie Daten bei Onlinehändlern wie beispielsweise Amazon und anderen Anbietern. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist in Zukunft dank der neuen EU-Regelung grundsätzlich nur dann erlaubt, wenn die Person ihr explizites Einverständnis dazu gegeben hat, die Zustimmung muss einfach widerrufbar und der Zweck der Datenverarbeitung muss klar ersichtlich sein. „Das Recht auf Löschung der Daten ist damit künftig für alle 508 Millionen Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union verankert“, so Weidenholzer.
Die SPÖ-Europaabgeordnete Evelyn Regner, Mitglied im Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, freut sich über die Fortschritte beim Datenschutz der Beschäftigten. „Überwachungsmethoden bei Diskontern, versteckte Videokameras oder schwarze Listen sind künftig explizit in ganz Europa verboten. Damit wird es keine Schlupflöcher mehr geben. Ebenfalls tabu ist das Speichern von persönlichen Daten wie sexuelle Orientierung oder politische Einstellungen. Insgesamt bietet die künftige Verordnung einen guten Rahmen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Unternehmen. In der kommenden Legislaturperiode des EU-Parlaments sollen nach dieser Datenschutzrahmenverordnung weitere spezifische Regelungen für Beschäftigte geschaffen werden“, so Regner.
Letzte Woche, von 14.-16. Oktober 2013, besuchte eine Delegation der SPÖ-OÖ Joe Weidenholzer in Brüssel. Das Ziel der Delegation war die Vernetzung mit den Kontaktbüros und wichtigen ÖsterreicherInnen und OberösterreicherInnen, die ihren Arbeitsmittelpunkt bei der Europäischen Union haben. Auch JournalistInnen waren mit der Delegation mitgereist und berichteten in diversen Medien über den Aufenthalt der oberösterreichischen SPÖ-Delegation in Brüssel.
Bericht auf ooe.orf.at: Die Distanz der Wähler zur EU
Bericht in den OÖN: Nächste Haltestelle Brüssel
Da es sich bei der Datenschutzreform um eine Verordnung handelt, gelten ihre Bestimmungen unmittelbar verbindlich für alle Mitgliedststaaten in der Europäischen Union. Die derzeit unterschiedlichen 28 nationalen Gesetzgebungen werden durch die Verordnung ersetzt und harmonisiert. Die Verordnung ersetzt auch die bestehende EU Datenschutzrichtlinie aus dem Jahre 1995. Hier die zehn wichtigsten Kernelemente der Datenschutzverordnung zusammengefasst.
1. Breite Definition von personenbezogenen Daten
Die Definition von personenbezogenen Daten umfasst alle Daten, die direkt und indirekt Rückschlüsse auf die Person zulassen. Eine möglichst breite Definition ist wichtig, damit möglichst viele Daten in den Schutzmantel der Verordnung fallen. Auch pseudonymisierte Daten gelten als personenbezogene Daten, da auch sie Rückschlüsse auf die Person zulassen und geschützt werden müssen.
2. Datenverarbeitung nur bei expliziter Zustimmung
Jede Datenverarbeitung muss nach dem Grundsatz der Transparenz, Zweckbindung und Datenminimierung erfolgen. Es dürfen nur soviel Daten wie nötig gesammelt werden. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist grundsätzlich nur dann erlaubt, wenn die Person ihr explizites Einverständnis dazu gegeben hat, die Zustimmung muss einfach widerrufbar und der Zweck der Datenverarbeitung muss klar ersichtlich sein.
3. Transparente Datenschutzinformationen
Datenverarbeitende Unternehmen müssen transparente Datenschutzbestimmungen erfüllen und diese leicht verständliche kommunizieren. Vorgeschrieben werden auch EU weit standardisierte und vergleichbare Informationen zu den Datenschutzbestimmungen.
4. Datenschutz-Rechte des Individuums werden gestärkt
Die Verordnung stärkt die Benachrichtigungspflicht bei Löschung und Berichtigung sowie die Informationspflicht und das Auskunftsrecht. Personen erhalten das Recht, eine Kopie ihrer verarbeiteten Daten zu erhalten, das Recht auf Berichtigung und Ergänzung sowie auf eine begründete Stellungnahme. Jede Person hat das Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen die Löschung seiner personenbezogenen Daten zu verlangen. Jede Person erhält das Recht jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung seiner/ihrer Daten einzulegen.
5. Datenschutz durch Design und Datenschutzfreundliche Voreinstellungen
Datenschutz soll schon in die Technologie eingebaut werden (auch die Hersteller sollten verpflichtet werden, die Vorschriften zum Schutz der Privatsphäre durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen einzuhalten, Forderung Weidenholzer AM 1731 konnte durchgesetzt werden).
6. Eine zentrale Datenschutzbehörde: “One Stop Shop”
Die Verarbeitung von personenbezogen Daten durch ein Unternehmen, das in mehreren EU-Ländern ansässig ist, soll nur noch von einer „federführenden Datenschutzbehörde“ überwacht werden. Die federführende Behörde eines Unternehmens ist im Allgemeinen die Datenschutzbehörde des Landes, in dem die Hauptniederlassung des Unternehmens liegt. Die federführende Behörde eines Bürger/In ist die des jeweiligen Wohnsitzes. Für BürgerInnen bedeutet das, dass sie ihre Beschwerden an die Datenschutzbehörde in ihrem Mitgliedstaat richten können.
7. Strenge Strafen bei Datenschutzverstößen
Im ursprünglichen Kommissionsentwurf waren drei Kategorien von Strafen vorgesehen (0,5 Prozent/1 Prozent/2 Prozent des Jahresumsatzes und 1 000 000 euro Geldstrafe), das EU Parlament hat die verwaltungsrechtlichen Sanktionen (die von den Datenschutzbehörden festgelegt werden) mit fünf Prozent und 100 000 000 EUR mehr als verdoppelt. Die von Josef Weidenholzer eingebrachte Forderung, den Beisatz – „je nachdem was höher ist“ – hinzuzufügen, konnte durchgesetzt werden.
8. Strenge Regeln beim Austausch mit Drittstaaten
Generelle Grundsätze bei Daten-Transfer und Wiederaufnahme des früheren Artikel 42 (als Artikel 43a), der es Unternehmen untersagt, Daten an Behörden aus Drittstaaten weiterzugeben – ohne dass diese Übermittlung von der Datenschutzbehörde überprüft wurde. Die Kommission hat sicherzustellen, dass EU-Recht Vorrang einzuberäumen ist. Verlangt werden auch internationale Kooperationen zum Datenschutz sowie regelmässige Berichterstattung über die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen durch die Kommission an Parlament und Rat und der Öffentlichkeit.
9. Datenschutz im Beschäftigungskontext
Artikel 82 legt Mindeststandards für die Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext fest: Die Verarbeitung von Daten von Mitarbeiterdaten ohne dem Wissen der MitarbeiterInnen und Einwilligung ist nicht gestattet. Die heimliche Überwachung von MitarbeiterInnen ist verboten. Zuvor in der Verordnung gab es eine Verpflichtung zu einen Datenschutzbeauftragten erst bei 250 Mitarbeitern, jetzt heißt es wenn die Datenerhebung und Verarbeitung mehr als 5000 betroffene Personen pro Jahr umfasst und auch wenn die Kernaktivität des Unternehmens Datenverarbeitung darstellt.
10. Verpflichtung zur Datenschutz-Folgeabschätzung und Datensicherheit
Unternehmen haben Lifecycle data protection management zu betreiben und bei der Verarbeitung von Daten strenge Sicherheitsgarantien gewährleisten, Mit Artikel 33a wurde auch eine Datenschutz Kompatibilitätsprüfung in die Verordnung mitaufgenommen.
Utl.: SPÖ-Europaabgeordneter zur Abstimmung des Datenschutz-Pakets: „Sozialdemokraten konnten wichtige Verbesserungen erreichen – Datenschutz ist ein unantastbares und fundamentales Grundrecht“
Wien (OTS/SK) – Anlässlich der morgen, Montag, stattfindenden Abstimmung zur Datenschutzverordnung im Innenausschuss des Europäischen Parlaments betont SPÖ-Europaabgeordneter und Mitglied im Innenausschuss Josef Weidenholzer: „Mit der Verabschiedung des Datenschutzpaketes haben wir die Gelegenheit, europaweite und weltweite Standards zum Schutz der persönlichen Daten von BürgerInnen zu setzen und den Bereich endlich vernünftig und einheitlich zu regulieren. Es ist an der Zeit, dass sich die Unternehmen auf neue und strengere Regeln einstellen.“
Die Datenschutzverordnung wird die derzeit geltende EU-Datenschutz-Richtlinie aus dem Jahre 1995 ersetzen und die nationalen Datenschutzgesetze vereinheitlichen. Das Datum der Abstimmung im Innenausschuss wurde zuvor dreimal vertagt. „Mit der Datenschutzreform müssen wir erreichen, dass den BürgerInnen die Kontrolle über ihre persönlichen Daten zurückzugeben wird und die einmalige Gelegenheit nützen, Unternehmen, die viel Geld mit unseren Daten machen, endlich klaren Regeln zu unterwerfen. Auch die Erfahrungen aus den PRISM-Skandal haben gezeigt, wie wichtig ein starker Datenschutz ist“, erklärt Weidenholzer.
Zu den vorliegenden Kompromissen, über die morgen abgestimmt wird, meint Josef Weidenholzer: „Im EU-Parlament konnten sich die Industrie-Lobbyisten nicht durchsetzen. Die Parlamentsposition stärkt eindeutig die Rechte des Individuums zum Schutz der persönlichen Daten und stellt die Interessen der Bürgerinnen und Bürger in den Vordergrund.“ Datenverarbeitung soll in Zukunft nur noch bei eindeutiger Einwilligung erlaubt sein und BürgerInnen erhalten per Verordnung das Recht auf Information, Berichtigung und Löschung ihrer Daten. Unternehmen werden verpflichtet, strengere und standardisierte Datenschutzbestimmungen einzuhalten und diese klar und eindeutig auszuweisen.
„Wir konnten uns auch bei den Strafen eindeutig durchsetzen. Waren im Kommissionsentwurf nur zwei Prozent des Jahresumsatzes oder eine Million Euro Geldstrafe als Höchststrafe vorgesehen, so fordert die Vorlage des Innenausschuss Geldstrafen bis zu fünf Prozent und 100 Millionen Euro für Unternehmen“, freut sich der SPÖ-Europaabgeordnete. Auch die von Josef Weidenholzer eingebrachte Forderung, dass in der Frage, ob die absolute Geldstrafe oder der Prozentsatz verrechnet werde, immer die höhere Strafe gelte, konnte in den Verhandlungen durchgesetzt werden. „Wir haben damit ein wichtiges Schlupfloch geschlossen und dafür gesorgt, dass Unternehmen, die die Bestimmungen der Verordnung grob verletzen, empfindliche Geldstrafen drohen“, ist Weidenholzer überzeugt
Die Ausschusssitzung, in der die Abstimmung fallen wird, findet morgen, Montag, zwischen 18:30 und 22:30 im Innenausschuss des Europäischen Parlaments statt und kann im Webstream des Europäischen Parlaments unter http://www.europarl.europa.eu/ep-live/de/committees/video?event=20131 021-1830-COMMITTEE-LIBE mitverfolgt werden.
Anlässlich der am Montag, 21. Oktober 2013 im Innenausschuss des Europäischen Parlaments stattfindenden Abstimmung zur Datenschutzverordnung betont der SPÖ Abgeordnete Josef Weidenholzer die Wichtigkeit des Paketes: „Bei der heutigen Abstimmung handelt sich um einen Meilenstein. Wir haben heute die Gelegenheit, europaweite und weltweite Standards zum Schutz der persönlichen Daten von BürgerInnen zu setzen und den Bereich endlich vernünftige und einheitliche zu regulieren. Es ist an der Zeit, dass sich die Unternehmen auf neue und strengere Regeln einstellen“, so Josef Weidenholzer. Die Verordnung wird die derzeit geltende EU-Datenschutz-Richtlinie aus dem Jahre 1995 ersetzen und die nationalen Datenschutzgesetze vereinheitlichen, das Datum der Abstimmung im Innenausschuss wurde zuvor dreimal vertagt. „Mit der Datenschutzreform müssen wir erreichen, den BürgerInnen die Kontrolle über ihre persönlichen Daten zurückzugeben und die einmalige Gelegenheit nützen, Unternehmen, die viel Geld mit unseren Daten machen endlich klaren Regeln zu unterwerfen. Auch die Erfahrungen aus den PRISM Skandal haben gezeigt, wie wichtig eine Regulierung des Bereiches ist“.
Innenausschuss stimmt über Datenschutz-Paket ab: „Sozialdemokraten konnten wichtige Verbesserungen erreichen – Datenschutz unantastbares und fundamentales Grundrecht „
„Im EU-Parlament konnten sich die Industrie-Lobbyisten nicht durchsetzen. Die Parlamentsposition stärkt eindeutig die Rechte des Individuums zum Schutz ihrer persönlichen Daten und stellt die Interessen der Bürgerinnen und Bürger in den Vordergrund.“, meint Josef Weidenholzer zu den vorliegenden Kompromissen, in denen sich auch viele seiner Abänderungsanträge und Forderungen widerspiegeln. Datenverarbeitung soll in Zukunft nur noch bei eindeutiger Einwilligung erlaubt sein und BürgerInnen erhalten per Verordnung das Recht auf Information, Berichtigung und Löschung ihrer Daten. Unternehmen werden verpflichtet, strengere und standardisierte Datenschutzbestimmungen einzuhalten und diese klar und eindeutig auszuweisen. „Auch die Verpflichtung zu Berücksichtigung von Datenschutz-Aspekten schon bei der Herstellung und Konzeption von digitalen Produkten wie zum Beispiel Smartphones konnte erreicht werden.“ – so Josef Weidenholzer. Nicht durchgesetzt haben sich die Abgeordneten von konservativer und ÖVP Seite mit ihren Abänderungsanträgen zur Abschwächung der expliziten Einwilligung und zur Ausweitung der gesetzlichen Grundlagen zur Datenverarbeitung und -speicherung bei Unternehmen. „Auch war es uns wichtig eine möglichst umfassende Definition von personenbezogenen Daten zu erreichen und klar zu stellen, dass auch pseudonymisierte Daten personenbezogene Daten darstellen und geschützt werden müssen.“
Hohe Geldstrafen für Unternehmen bei Datenschutzverletzungen
„Wir Sozialdemokraten konnten uns auch bei den Strafen eindeutig durchsetzen. Waren im Kommissionsentwurf nur zwei Prozent des Jahresumsatzes oder 1000000 Euro Geldstrafe als Höchststrafe vorgesehen, so fordert die Vorlage des Innenausschuss Geldstrafen bis zu fünf Prozent und 100 000 000 EUR für Unternehmen“. Auch die von Josef Weidenholzer eingebrachte Forderung, dass in der Frage ob absolute Geldstrafe oder Prozentsatz gilt immer die höher Strafe gilt konnte in den Verhandlungen durchgesetzt werden. „Wir konnten damit ein wichtiges Schlupfloch schließen und dafür sorgen, dass Unternehmen, die die Bestimmungen der Verordnung grob verletzen, empfindliche Geldstrafen drohen“.
Austausch mit Drittstaaten wird strengeren Regeln unterworfen
Was den Austausch von Daten mit Drittstaaten und die Weitergabe von Daten europäischer Bürger an ausländische Behörden anbelangt, konnten wichtige Sicherheitsklauseln wieder eingeführt werden. „Die Weitergabe von Daten durch Unternehmen an Behörden in Drittstaaten wird damit klaren Regeln unterworfen“, so Josef Weidenholzer. So muss jede Weitergabe von Daten durch Unternehmen an Behörden in Drittstaaten durch die Aufsichtsbehörde genehmigt werden und auch die betroffene Person muss informiert werden. Die Kommission muss dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Einhaltung der Sicherheitsklauseln beim Austausch von Daten mit Drittstaaten vorlegen. „Auch wurde durch die Verordnung festgehalten dass bei unterschiedlichen Regelungen zwischen Europa und Drittstaat klar EU-Recht Vorrang hat.“
Eine zentrale Anlaufstelle für BürgerInnen
Als positiv erachtet Josef Weidenholzer auch, dass mit der Verordnung und dem „One Stop Shop“ eine zentrale Anlaufstelle für BürgerInnen in Datenschutzangelegenheiten geschaffen wird. „Verantwortungsstreitigkeiten zwischen den Mitgliedsstaaten werden damit hoffentlich gelöst. Für BürgerInnen bedeutet die Neuregelung, dass sie ihre Beschwerden direkt an die Aufsichtsbehörde in ihrem Mitgliedstaat richten können“, gleichzeitig wird auch die Stellung der nationalen Datenschutzbehörden gestärkt. „Auch in Österreich ist es wichtig, dass die nationale Datenschutzbehörde mit den nötigen Muttern ausgestattet wird, den neuen Aufgaben gerecht zu werden“, so Josef Weidenholzer.
Die Abstimmung findet am Montag (21. Oktober 2013) von 18h30 bis 22h00 im Innenausschuss statt und kann per Webstream auf der Seite des Europäischen Parlaments mitverfolgt werden.
Kommenden Montag (21. Oktober 2013, ab 18h30) stimmt der Innenausschuss des Europäischen Parlamentes über das Datenschutzpaket ab (Webstream zur Abstimmung). Die Verordnung soll die geltende Datenschutz-Richtlinie aus dem Jahr 1995 ersetzen und die derzeit 28 verschiedenen nationalen Bestimmungen in Europa vereinheitlichen. Das Datenschutzpaket – bestehend aus einer Verordnung und Richtlinie – war über ein Jahr lang Gegenstand intensiver Verhandlungen im Europaparlament. In vielen Bereichen schlägt der im federführenden Ausschuss für Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, welcher am Montag seine Position beschließen wird, Verbesserungen zum Entwurf der Kommission vor. Hier fassen wir die Ergebnisse der Kompromisse zusammen, in welchen sich auch die Abänderungsanträge und Forderungen von Josef Weidenholzer widerspiegeln:
Hier sind alle Kompromisse gesammelt zum Download:
EUDATAP_allcompromises (1-91)
Was die EU Datenschutz-Verordnung an Verbesserungen bringt:
– Klare Definitionen von personenbezogenen Daten (Artikel 4)
– Datenschutz-Grundsätze bei Datenverarbeitung (Artikel 5)
– Datenverarbeitung nur bei expliziter Zustimmung (Artikel 6)
– Eingrenzung des legitimen Interesses (Artikel 6)
– Voraussetzungen für Zustimmung/ Einwilligung (Artikel 7)
– Verarbeitung von Daten von Kindern nur bei Einwilligung der Eltern (Artikel 8)
– Besondere Schutzvorkehrungen bei der Verarbeitung von sensible Daten (Artikel 9)
– Garantie auf allgemeine Datenschutzrechte des Individuums
– Standardisierte Informationen zu den Datenschutzbestimmungen sind anzugeben (13a)
– Recht auf Datenportabilität (Artikel 15)
– Recht auf Löschung wird gestärkt (Artikel 17)
– Datenschutzfreundliche Voreinstellungen /Privacy by design, technic und default (Artikel 23)
– Benennung und Aufgaben des Datenschutzbeauftragten (Artikel 35-37)
– Austausch mit Drittstaaten nur unter strengen Auflagen (Artikel 40-45)
– Unabhängige Aufsichtsbehörde in den mitgliedsstaaten (Artikel 46)
– Eu weiter Datenschutz Ausschuss (Artikel 64)
– Eine zentrale Datenschutzbehörde als Anlaufstelle (Artikel 74)
– Höhere Strafen bei Datenschutzverletzungen für Unternehmen (Artikel 79)
– Minimumstandards für Datenschutz im Beschäftigungskontext (Artikel 82)
Artikel 4: Breite Definition von personenbezogenen Daten: Alle Daten sind schützenswert
Positiv ist, die Definition von personenbezogenen Daten und eine Definition von pseudonymisierten Daten in die Verordnung eingeführt wurden. Positiv ist auch, dass pseudonymisierten Daten als personenbezogene Daten gelten, da auch sie Rückschlüsse auf die Person ermöglichen (vgl. im österreichischen DSG Definition von direkt und indirekt bezogenen Daten). Auch wurde eine Definition von „Profiling“ eingeführt, womit auch ein wesentliches Schlupfloch geschlossen wurde. Auch die Definition der „Einwilligung“ ist gut, da sie eine eindeutige affirmative Handlung – also eine explizite – Zustimmung beinhaltet. Der Zweck der Datenverarbeitung muss klar ersichtlich sein.
Artikel 5: Grundsätze bei der Datenverarbeitung sind klar festgehalten
Auch der Kompromiss zu Artikel 5 verbessert den Kommissionsentwurf. Jede Datenverarbeitung muss nach dem Grundsatz der Transparenz, Zweckbindung und Datenminimierung erfolgen. Es dürfen nur soviel Daten wie nötig gesammelt werden. In dem Kompromiss heißt es weiters, dass die Daten so verarbeitet werden müssen, dass die betroffene Person ihre Rechte ausüben kann wie sie in dem – vom EP neu hinzugefügten Artikel 10a (neu) als „Allgemeinen Rechte der Person bei der Datenverarbeitung“ garantiert werden – wie etwa das Recht auf Löschung, Berichtigung, klare und transparente Informationen über die Datenverarbeitung zu erhalten und das Recht, Profiling zu widersprechen.
Artikel 6: Rechtmäßigkeit der Verarbeitung& Legitimes Interesse
Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist grundsätzlich nur dann erlaubt, wenn die Person ihr explizites Einverständnis dazu gegeben hat. Die betroffene Person muss wissen für was sie die Einwilligung ergibt (Forderung Weidenholzer AM 853) und der Zweck der Datenverarbeitung muss klar ausgewiesen werden.
Auch der Absatz zum berechtigten Interesse (auf englisch: „legitimate interest“) wurde von Parlamentsseite verbessert: Da der Begriff „legitime interest“ von Natur aus sehr wage ist, haben wir versucht, den Zweck zu begrenzen und das legitime Interesse genauer zu definieren (damit es zum Beispiel nicht möglich ist, dass z.b. Bonitätsprüfung oder zum Zwecke von Direkt Marketing als berechtigtes Interesse ausgewiesen werden können, siehe folgenden Artikel von Februar 2013), so hat die EPP Fraktion versucht das legitime Interesse noch auszuweiten. Das Ergebnis der Verhandlungen ist die Begrenzung des „legitimate interest“ um die „reasonable expectations of the data subject“ , eine Formulierung, die besser als jene im ursprünglichen Entwurf ist. Hier geht das österreichische Datenschutzgesetz etwas weiter da sie die Abwägung umdreht: „processing is necessary for the purpose of an overriding legitimate interest pusued by the controller or a third party and is carried out by the reasonable expectations of the data subject based on his or her relationship with the controller “ (siehe auch § 8 Abs. 1 Z 4 DSG 2000). Dass die berechtigten Interessen an den Interessen der Grundrechte der Person zu messen ist stellt eine erhebliche Verbesserung zum Kommissionsentwurf dar.
Kompromiss 6: (f) processing is necessary for the purposes of the legitimate interests pursued by the a controller or in case of disclosure, by the third party to whom the data is disclosed, and which meet the reasonable expectations of the data subject based on his or her relationship with the controller, except where such interests are overridden by the interests or fundamental rights and freedoms of the data subject which require protection of personal data, in particular where the data subject is a child. This shall not apply to processing carried out by public authorities in the performance of their tasks.
Artikel 7: Recht, Einwilligung wieder zurückzuziehen
Gut ist hier die Beifügung, dass die Einwilligung genauso leicht zurückgezogen werden kann wie sie erteilt werden konnte: „It shall be as easy to withdraw consent as to give it. The data subject shall be informed by the controller if withdrawal of consent may result in the termination of the services provided or of the relationship with the controller“. Auch die Forderung von Josef Weidenholzer (AM1003) wonach die Nutzung eines Dienstes nicht von der Einwilligung abhängen darf, wurde mitaufgenommen: „Consent for the processing of additional personal data that are not necessary for the provision of a service should not be a required for using the service“.
Artikel 8: Verarbeitung von Personen bezogenen Daten von Kindern nur bei Einwilligung der Eltern bis im Alter von 13.
Artikel 9: Keine Verarbeitung von sensiblen Daten
Artikel 9 untersagt die Verarbeitung von besonders sensiblen Daten (wie sexuelle orientierung, genetische und biometrische Daten, ..). Die SozialdemokratInnen konnten erreichen, dass auch der Gewerkschaftsengagement miteingebaut wurde: „The processing of personal data, revealing race or ethnic origin, political opinions, religion or philosophical beliefs, sexual orientation or gender identity, trade-union membership and activities, and the processing of genetic or biometric data or data concerning health or sex life, or administrative sanctions, judgments, criminal or suspected offences, convictions, or related security measures shall be prohibited.“
Artikel 11 und Artikel 13a: Transparente und klar standardisierte Datenschutzinformationen
Hier wird festgelegt, dass der Datenverarbeitende Unternehmen transparente Datenschutzbestimmungen erfüllen muss und diese leicht verständliche kommunizieren müssen – gekoppelt mit Artikel 13a der die standardisierte Informationen vorsieht, eine sehr sinnvolle Verbesserung zum Kommissionsentwurf. Standardisierte Information sind als Ergänzung zur konkreten Information an den Betroffenen gut, allerdings dürfte es die Fälle bei 13a) im Abs. 1a) und b) und c gar nicht geben, weil eine solche Vorgangweise nach dem Grundsatz der Datenminimierung /Artikel 5) unrechtmäßig wäre.
Artikel 12: Verfahren zur Rechteausübung sind zu schaffen
Artikel 12 „Verfahren, damit die Person ihre Rechte ausüben kann“ umfasst die Informationspflicht die Datenverarbeiter gegenüber der betroffenen Person haben. Hinzugefügt werden konnte hier, dass der Person wenn möglich auch ein direkter Zugriff auf seine/ihre Daten eingeräumt werden soll.
Artikel 14,15 und Artikel 16: Benachrichtigungspflicht, Recht auf Berichtigung und Kopie
Benachrichtigungspflicht bei Löschung und Berichtigung (auch zu jenen an denen die Daten weitergegeben wurde) und Stärkung der der Informationspflicht und des Auskunftsrecht (Artikel 14). Artikel 15 umfasst das Recht, eine Kopie der Personen bezogenen Daten zu erhalten sowie die Datenportabilität, worin es heißt: Daten sind in einem portablen Format abzuspeichern. Artikel 16 ist das Recht auf Berichtigung und Ergänzung sowie eine Stellungnahme dazu zu erhalten. Das Recht auf Datenportabilität wie im ursprünglichen Kommissionsentwurf in Artikel 18 enthalten, konnte bedauerlicherweise nicht beibehalten werden.
Artikel 17: Recht auf Löschung (vorher Vergessenwerden)
Jede Person hat das Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen die Löschung seiner personenbezogenen Daten z(und von dritten den Bezug in Form von Links oder Kopien zu verlangen (die einer weitere Verbreitung dieser Daten ermöglichen) zu verlangen.
Artikel 19: Widerspruchsrecht gegen Datenverarbeitung
Jede Person erhält das Recht jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung seiner/ihrer Daten einzulegen
Artikel 20: Profiling wird eingegrenzt
Profiling (jede Form automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten die dem Zwecke dienen Aspekte zu bewerten und zu analysieren) – basierend auf besonders sensiblen Daten ist verboten. Jede Person hat das Recht Profiling zu widersprechen und die Einwilligung zurückzuziehen.
Artikel 23: Datenschutz durch Design und Datenschutzfreundliche Voreinstellungen
Datenschutz soll schon in die Technologie eingebaut werden (auch die Hersteller sollten verpflichtet werden diesen Grundsatz zu beachten, Forderung Weidenholzer AM 1731 konnte durchgesetzt werden).
Artikel 31: Meldung von Datenschutzverletzungen an die Aufsichtsbehörden
Unternehmen werden verpflichtet Datenschutzverletzungen den Aufsichtsbehörden und der Öffentlichkeit zu melden.
?Artikel 32: Benachrichtigung der betroffenen Person von einer Verletzung des Schutzes ihrer personenbezogenen Daten
Eingeführt wurde auch eine Risikoabschätzung wenn die Datenverarbeitung spezifisches Risiko in sich birgt (wie zum Beispiel bei großen datenansammlungen, Verarbeitung von sensiblen Daten nach Artikel 9, ..)
Artikel 33: Verpflichtung zur Datenschutz-Folgeabschätzung
(sowie LIFECYCLE DATA PROTECTION MANAGEMENT) und bei der Verarbeitung von Daten sind Sicherheitsgarantien zu gewährleisten – mit 33a wurde auch eine Datenschutz Kompatibilitätsprüfung mitaufgenommen.
Artikel 35-37: Benennung und Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
Zuvor in der Verordnung gab es eine Verpflichtung zu einen Datenschutzbeauftragten bei 250 Mitarbeitern jetzt heißt es wenn die Datenerhebung und Verarbeitung mehr als 5000 betroffene Personen pro Jahr umfasst und auch wenn die Kernaktivität Datenverarbeitung umfasst.
Austausch mit Drittstaaten nur unter strengen Regeln (Artikel 40-45)
Artikel 40 – Generelle Grundsätze bei Daten-Transfer und Wiederaufnahme des früheren Artikel 42 als Artikel 43a, dass es Unternehmen untersagt, Daten an Behörden aus Drittstaaten weiterzugeben ohne dass diese Übermittlung von der Datenschutzbehörde überprüft wurde. Die Kommission hat sicherzustellen dass EU-Recht Vorrang einzuberäumen ist. Artikel 45 verlangt internationale Kooperationen zum Datenschutz, in Artikel 45 a wird die Kommission aufgefordert dem Parlament und Rat und der Öffentlichkeit regelmässig einen Bericht über die Einhaltung zu Artikel 40-45 vorlegen.
Stärkung der Datenschutzbehörden durch einheitliche Bestimmungen zu Unabhängige Aufsichtsbehörde in den Mitgliedsstaaten (Artikel 46) und Einrichtung eines europäischer Datenschutz Ausschuss (Artikel 64).
Artikel 74: Eine zentrale Datenschutzbehörde: „One Stop Shop“
Die Verarbeitung von personenbezogen Daten durch ein Unternehmen, das in mehreren EU-Ländern ansässig ist, soll in Zukunft nur noch von einer „federführenden Datenschutzbehörde“ überwacht werden, derzeit sind – aufgrund der vielen unterschiedlichen einzelstaatlichen Regelungen viele unterschiedliche Behörden zuständig. Die federführende Behörde eines Unternehmens ist im Allgemeinen die Datenschutzbehörde des Landes, in dem die Hauptniederlassung des Unternehmens liegt. Die Hauptniederlassung wird nach Kriterien, wie zum Beispiel, wo sich die zentrale Verwaltung eines Unternehmens befindet, wo Management-Entscheidungen getroffen werden, etc… bestimmt. Die federführende Behörde eines Bürger/In ist die des jeweiligen Wohnsitzes. Für BürgerInnen bedeutet das, dass sie ihre Beschwerden an die Datenschutzbehörde in ihrem Mitgliedstaat richten können. In der Verordnung heißt es: „Eine betroffene Person, die von einer Entscheidung einer Aufsichtsbehörde betroffen ist, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat als dem, in dem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann die Aufsichtsbehörde in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts ersuchen, in ihrem Namen gegen die zuständige Aufsichtsbehörde in dem anderen Mitgliedstaat Klage zu erheben.“
Artikel 79: Sanktionen bei Verstöße gegen die Verordnung:
Im ursprünglichen Kommissionsentwurf waren drei Kategorien von Strafen vorgesehen (0,5 Prozent/1 Prozent/2 Prozent des Jahresumsatzes und 1 000 000 euro Geldstrafe), das EU Parlament hat die verwaltungsrechtlichen Sanktionen (die von den Datenschutzbehörden festgelegt werden können) mit fünf Prozent und 100 000 000 EUR mehr als verdoppelt. Die von Josef Weidenholzer eingebrachte Forderung, den Beisatz – was näher ist – hinzuzufügen konnte durchgesetzt werden.
„To anyone who does not comply with the obligations laid down in this Regulation, the supervisory authority shall impose at least one of the following sanctions:
a) a warning in writing in cases of first and non-intentional non-compliance;
b) regular periodic data protection audits;
c) a fine up to 100 000 000 EUR or up to 5% of the annual worldwide turnover in case of an enterprise, whichever is greater.
Beispiel „Lidl“: Der Lebensmittelkonzern Lidl musste im Jahr 2008 wegen der Bespitzelung von MitarbeiterInnen „nur“ 1,5 Millionen Euro Strafe zahlen. Lidl hat einen Jahresumsatz von 30,85 Milliarden Euro. Bei Anwendung des Verordnungsvorschlags müsste das Unternehmen nun 617 Millionen Euro zahlen.
Artikel 82: Datenschutz im Beschäftigungskontext
Artikel 82 legt die Minimumstandards für die Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext fest: Die Verarbeitung von Daten von Mitarbeiterdaten ohne dem Wissen der MitarbeiterInnen und Einwilligung ist nicht gestattet. Die heimliche Überwachung von MitarbeiterInnen ist verboten.
Utl.: SPÖ-Europaabgeordneter: Im Sinne einer menschenwürdigen Einwanderungspolitik muss der Rat seine Blockadehaltung aufheben
Wien (OTS/SK) – Gestern, Donnerstag, wurde die Verordnung zur Überwachung der Seeaußengrenzen im zuständigen Innenausschuss des EU-Parlaments behandelt. Das illegale, grundrechtswidrige Handeln der Agentur Frontex war bereits 2012 Gegenstand eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und ist derzeit medial erneut Thema. Der SPÖ-Europaabgeordnete Josef Weidenholzer, der als Chefverhandler der sozialdemokratischen Fraktion diese Verordnung behandelt, setzt sich für einen humaneren Umgang mit den Flüchtlingen ein. Weidenholzer betonte, dass ein Viertel jener Flüchtlinge, die versuchen, das Mittelmeer zu überqueren, sterbe. „Es ist eine Schande, dass Menschen zu diesen gefährlichen Reisen gezwungen werden und ihnen dann nicht einmal dieselben Rechte zukommen, wie den Flüchtlingen auf dem Landweg“, sagte Weidenholzer heute, Freitag. ****
Weidenholzer forderte den Ausschuss daher auf, dem Schutz der Grund- und Menschenrechte mehr Bedeutung zu schenken und die Verordnung zur Überwachung der Seeaußengrenzen so zu gestalten, dass die Einsatzkräfte unmissverständlich an die Einhaltung dieser Rechte gebunden sind. „Ich werde mich dafür einsetzen, dass die Verordnung keinen Spielraum mehr lässt, die Boote einfach abzudrängen oder Massenabschiebungen vorzunehmen“, sagte der SPÖ-Europaabgeordnete.
Es sei bezeichnend für die Misere der Europäischen Einwanderungspolitik, dass der Grundtenor im Europäischen Parlament fraktionsübergreifend der gleiche ist, aber am Widerstand einzelner Mitgliedsstaaten im Rat scheitert. Der Europäische Rat müsse diese Verordnung, die einen stärkeren Schutz der Menschenrechte beinhaltet, schnellstmöglich behandeln, sind sich die zuständigen Abgeordneten im Ausschuss für Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres einig.