Die von der Europäischen Kommission vorgelegte  Strategie zu Cloudcomputing in Europa ist zumindest ein Anfang. Derzeit stellen sich eine Reihe von Problemen was Cloudcomputing in Europa anbelangt: Einerseits geben hier die IT-Riesen den Ton an, alternative AnbierterInnen haben kaum eine Chance. Gleichzeitig wird der Schutz der Daten in der Cloud alles andere als gewährleistet. Aus diesen und vielen anderen Gründen ist es wichtig, verpflichtende gesetzliche Vorgaben zu Cloudcomputing in Europa erarbeitet, die vorgelegte Strategie der Kommission ist bei weitem nicht genug und weist viele Schwachstellen auf. Im Europäischen Parlament verfassen mehrere Ausschüsse eine Stellungnahme zur Strategie. In der Stellungnahme des Binnenmarkt Ausschuss war es Josef Weidenholzer wichtig durch seine Abänderungsanträge sowohl den Aspekt der Netzneutralität als auch den Asprekt des Datenschutzes einzubringen. DIe Stellungnahme wird im April im Binnenmarktausschuss zur Abstimmung stehen. Die von Josef Weidenholzer eingebrachten Abänderungsanträge finden sich hier:

Abänderungsanträge zur Cloud-Stellungnahme von MEP Josef Weidenholzer

Amendment 1
B. in der Erwägung, dass die Versorgung mit Breitbandnetzen Grundvoraussetzung für die Evolution eines europäischen Cloud-Ökosystems ist; B. in der Erwägung, dass die flächendeckende Versorgung mit Breitbandnetzen, ein allgemeiner und gleichberechtigter Zugang aller Bürger zu Internetdiensten und die Gewährleistung der Netzneutralität die Grundvoraussetzung für die Evolution eines europäischen Cloud-Ökosystems ist;
Erwägungsgrund (neu)
 

Entschließungsantrag

Geänderter Text

D.        in der Erwägung, dass für ein europäisches Cloud-Ökosystem die Gewährleistung europäischer Rechtsstandards hinsichtlich des Datenschutzes unerlässlich ist
Amendment 3
1. ist sich des großen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Potenzials von Cloud Computing bewusst und begrüßt die Initiative der Kommission, eine umfassende Cloud-Strategie anzustoßen und sich so der damit einhergehenden rechtlichen Fragestellungen anzunehmen; 1. ist sich des großen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Potenzials von Cloud Computing bewusst und begrüßt die Initiative der Kommission, eine umfassende, verbindlicheCloud-Strategie anzustoßen und sich so der damit einhergehenden rechtlichen Fragestellungen anzunehmen;
Amendment 4
2. stellt fest, dass die Sicherstellung von Datenportabilität und Interoperabilität von Diensten, Plattformen und Infrastrukturen eine große Herausforderung darstellt; 2. stellt fest, dass die Sicherstellung von Datenportabilität und Interoperabilität von Diensten, Plattformen und Infrastrukturen essentiell ist, um die Abhängigkeit der Konsumenten von einzelnen Anbietern zu verringern, Konsumenten mehr Wahlfreiheit zwischen den Anbietern zu ermöglichen, den Wettbewerb zu beleben und mehr Innovation zu ermöglichen. Der Wechsel zu anderen Anbietern sollte für Verbraucher kostenfrei und ohne Datenverlust jederzeit möglich sein.
Amendment 5
4. stellt fest, dass es eines einheitlichen EU-Rechtsrahmens für Cloud Computing bedarf, um mehr Vertrauen hinsichtlich Daten- und Verbraucherschutz in diese Dienste zu schaffen; 4. stellt fest, dass es eines einheitlichen verbindlichen EU-Rechtsrahmens für Cloud Computing bedarf, um mehr Vertrauen hinsichtlich Daten- und Verbraucherschutz in diese Dienste zu schaffen; und fordert die Kommission auf, klare rechtliche Vorgaben zu erlassen, um unfaire Vertragsbedingungen zu beseitigen, mehr Konsumentenfreundlichkeit und Transparenz zu schaffen sowie Datenschutz zu gewährleisten.
Amendment 6
6. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine Vereinfachung des rechtmäßigen grenzüberschreitenden Zugangs zu Inhalten und Diensten aus der Cloud herbeizuführen; 6. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine Vereinfachung des rechtmäßigen grenzüberschreitenden Zugangs zu Inhalten und Diensten aus der Cloud herbeizuführen; bedauert die Verzögerung bei der Verabschiedung von konkreten Vorschlägen zur Revision des Urheberrechts; stellt fest, dass die derzeitigen Regelungen den Vertrieb und die Verbreitung von Cloud Computing Diensten beschränken und Innovation hemmen.
 Amendment 7
Ziffer 7 a (neu)
 

Entschließungsantrag

Geänderter Text

7a. Stellt fest, dass die Notwendigkeit besteht, den Status von Cloud Computing-Anbietern als Hosting-Serviceprovider gemäß Art. 14 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr zu klären; fordert die Kommission auf, rechtliche Unklarheiten zu klären indem sichergestellt wird, dass Anbieter von CloudComputing Leistungen auch unter den Anwendungsbereich von Art. 14 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr fallen. Die Klärung des Anwendungsbereichs ist vor allem unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Meinungsfreiheit notwendig
 Amendment 8
Ziffer 7 b (neu)
 

Entschließungsantrag

Geänderter Text

7b. betont, dass Anbieter von Cloud-Diensten in Fällen, in denen sie durch Urteile von Gerichten oder Entscheidungen von Verwaltungsbehörden eines Drittstaates zur Offenlegung von personenbezogenen Daten europäischer Bürger aufgefordert werden, unverzüglich die zuständige Datenschutzbehörde benachrichtigen und von ihr die Übertragung der Daten genehmigen lassen müssen.
 Amendment 9
Ziffer 7 c (neu)
 

Entschließungsantrag

Geänderter Text

7c. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, konkrete Maßnahmen zur Nutzung und Förderung von Cloud Computing im Bezug auf Open Access und Open Educational Resources zu treffen.