Am Dienstag, den 8. April 2014 hat der Europäische Gerichtshof sein Urteil über die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung (2006/24) verkündet. Das RichterInnen-Kollegium in Luxemburg ging weiter als der Generalanwalt im Dezember 2014 und verurteilte die Richtlinie rückwirkend in vollem Umfang als grundrechtswidrig. Das ist in mehrerer Hinsicht bemerkenswert. Es handelt sich nicht nur überhaupt um die erste Richtlinie, die aufgrund von Verletzungen gegen die Grundrechte-Charta vom EuGH gekippt wird, sondern alleine die Tatsache, dass das Gesetz als seit seinem Bestehen rückwirkend grundrechtswidrig eingestuft wird, zeigt, dass der EuGH die Grundrechte in den Vordergrund seiner Betrachtungen gestellt hat.
Das Urteil
Der EuGH kritisiert in seinem Urteil, dass sich die Richtlinie 2006/24 generell auf alle Personen und alle elektronischen Kommunikationsmittel sowie auf sämtliche Verkehrsdaten erstreckt, ohne irgendeine Differenzierung, Einschränkung oder Ausnahme anhand des Ziels der Bekämpfung schwerer Straftaten vorzusehen. Die Eingriffs in die in Art. 7 (Achtung des Privat- und Familienlebens) und Art. 8 (Schutz personenbezogener Daten) der in der Charta verankerten Grundrechte sind so schwerwiegend und weitreichend, dass sie auf auf das absolut Notwendige zu beschränken sind. Schon beim Erlass der Richtlinie im Jahr 2006 wurden die Grenzen überschritten, die zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit eingehalten werden müssen.
Die Konsequenzen
Die Verpflichtung zur Speicherung sämtlicher Verbindungsdaten aller Bürger auf Vorrat ist mit Europäischen Recht unvereinbar. Da die Richtlinie in alle nationalen Gesetzgebungen (mit Ausnahme von Deutschland) implementiert wurde, sind nun auch die jeweiligen nationalen Gesetze aufzuheben beziehungsweise zu überarbeiten, welche die Provider zu eben dieser Speicherung verpflichten. Es ist sehr wahrscheinlich, dass die Kommission ein neues Gesetz präsentieren wird. Die Vorgaben dafür sind aber – dank dem Urteil des EuGH – so hoch, dass es eine Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung so wir sie bis heute hatten es in Zukunft jedenfalls nicht mehr geben wird. Wichtig wäre es jetzt aber auch, andere Gesetzgebung wie die E-Privacy Richtlinie, welche in Artikel 15 die Möglichkeit für Mitgliedsstaaten für Vorratsdatenspeicherung vorsieht, ebenfalls nach Grundrechtskonformität zu überprüfen und zu überarbeiten.