Ich habe das Recht zu erfahren, zu welchem Zweck meine Daten verarbeitet werden. Die Datenschutzverordnung sieht in Artikel 15 ein Auskunftsrecht für Betroffene vor. Dieses war auch schon enthalten in der Datenschutz-Richtlinie 95/46. Da aber die Angabe des Zweckes zu wenig ist, fordern wir auch die Angabe zu den Rechtsgrundlagen auf dessen Basis die Daten verarbeitet werden in die Datenschutz-Verordnung mitaufzunehmen. Das Auskunftsrecht in Artikel 15 sollte also mit den Rechtsgrundlagen ergänzt werden – wie es im österreichischen § 26 Abs 1 DSG 2000 und ungarischen Datenschutzgesetz (Art 12 des ungar DSG) schon der Fall ist. Wir schlagen deshalb folgendes Amendment vor:
Was bedeudet das in der Praxis?
In der Praxis würde das bspw. bedeuten, dass man einem Betroffenen nicht einfach allgemein sagen kann, deine Daten werden für Zwecke der „Steuerverwaltung“ verarbeitet, sondern, man müsste ihm das konkrete Gesetz bzw. die Norm bekannt geben, auf welcher die Datenverarbeitung passiert. Im Privatbereich wiederum müsste man sich auf einen Vertrag beziehen und bei einem umfangreichen Vertragswerk konkret auf welche Teile. Für eine solche transparente Konzeption sprechen auch bereits bestehende internationale Instrumente, die Parallelität von Verwendungszweck und Rechtsgrundlage bei der Auskunft vorsehen.